Scheibenwischer

Nachschneiden statt neu kaufen?

Wir stellen die Frage, ob das Nachschneiden von Wischerblättern Sie in Konflikt mit dem Gesetz bringen kann.

Mussten Sie schon einmal ein Bußgeld zahlen, weil Sie im Winter die Scheiben Ihres Autos nicht gründlich genug von Eis befreit hatten? Oder haben Sie gar schon einmal den linken Scheibenwischer entfernt, um den rechten in Mittelstellung auf der Windschutzscheibe ruhen zu lassen?

Auch wenn die genannten Fälle sich vom Nachschneiden von Wischerblättern deutlich unterscheiden, gehen wir der Frage nach, ob Sie deswegen ein Bußgeld riskieren.

Unsere Antwort wird Sie beruhigen: Wir halten das Nachschneiden von Wischerblättern so lange für unbedenklich, wie Sie im Ergebnis eine gute Sicht haben. Wenn Sie diese Frage aufrichtig mit „ja“ beantworten können, werden Sie nach unserer Auffassung auch nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

Was unterscheidet aber die vereisten Scheiben und den einzelnen Scheibenwischer in Mittelstellung vom Nachschneiden von Wischerblättern?

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. In § 35b StVZO geht es um die Einrichtungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen. Unter anderem muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

Der Fahrer muss dafür sorgen, dass dieses ausreichende Sichtfeld gewährleistet ist – auch bei Eis und Schnee.

Hier ergeben sich die Probleme bei vereisten Scheiben, aber auch bei der „Schneemütze“, die beim Bremsen auf die Windschutzscheibe rutschen kann, nachdem das Autodach sich erwärmt hat.

Auch der einzelne Scheibenwischer, der in Mittelstellung auf der Scheibe ruht, schränkt das Sichtfeld ein.

Wann ist ein ausreichendes Sichtfeld gegeben?

Auf die Frage, wann das Sichtfeld groß genug ist, gibt es kaum präzise Antworten. Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Urteil aus dem Jahr 1965 (Aktenzeichen Ss 80/65) dazu geschrieben:

„Für die Frage, ob dem Fahrer durch den eisfreien Teil der Windschutzscheibe ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist, müsste an sich anhand der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs geprüft werden, ob der dem Fahrer mögliche Überblick ausreicht, um eine konkrete Verkehrssituation sicher zu beherrschen, wobei auch die Geschwindigkeit, die Sitzposition des Fahrers und die Art und Beschaffenheit der Windschutzscheibe eine Rolle spielen können. […]Im Hinblick hierauf hat der Angeklagte ohne Rücksicht darauf, ob er in der Lage gewesen wäre, sich eventuell durch Veränderung seiner Sitzposition durch den 40 cm breiten Durchblick einen genügenden Überblick auch nach rechts zu verschaffen und ob er mit baldigem Abtauen der restlichen Eisschicht rechnen konnte, schon deswegen gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, weil er die zur Herstellung eines ausreichenden Sichtfeldes generell geeignete, übliche und zumutbare Maßnahme nicht ergriffen hat und dadurch ein Risiko eingegangen ist, das er hätte vermeiden können. Ein Zustand, der ein vermeidbares Risiko einschließt, entspricht nicht den Erfordernissen des Straßenverkehrs.“

Im Ergebnis stellt das Gericht also darauf ab, ob der Fahrer von der zumutbaren Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheibe von Eis zu befreien.

Ein Gedankengang unserer Rechtsanwälte: Schon bei gutem Wetter verdeckt die der Rand der Windschutzscheibe leicht einen Motorradfahrer, Radfahrer oder Fußgänger. Folglich sollte die Scheibe bis an die Ränder eisfrei und gewischt sein.

Auch die Betriebserlaubnis kann erlöschen

  • 19 StVZO regelt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die […] eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Nach § 40 StVZO ist der Wirkungsbereich der Scheibenwischer so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird. Wer also Veränderungen an seinem Auto vornimmt, die dazu führen, dass ein ausreichendes Blickfeld nicht mehr gewährleistet ist, riskiert die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs.

Neu kaufen, aber richtig

Beliebig oft können Sie einen Scheibenwischer nicht nachschneiden. Ist die Lippe des Wischers durch mehrfaches Abschneiden zu kurz oder das Gummi durch Sonneneinstrahlung spröde geworden, steht ein Neukauf an.

Achten Sie darauf, dass die neuen Scheibenwischer passend für Ihr Fahrzeug sind. Das gilt besonders, weil bei vielen Autos der linke und der rechte Wischer unterschiedlich groß sind.

Lieber zu klein als zu groß? Auf keinen Fall! Motorradfahrer und Radfahrer werden im Verkehr ohnehin leicht von der A-Säule verdeckt, also dem Karosserieteil zwischen Windschutzscheibe und Seitenscheiben. Bei Regen, wenn auch die Bremswege länger sind, ist das Unfallrisiko durch ein zu geringes Sichtfeld nicht zu unterschätzen.

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