Aufnahme auf einem Flughafen. Eine Lufthansa Maschine an einem Gateway.
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Rückerstattung von eingehaltenen Stornogebühren …

… nach erfolgtem Rücktritt einer gebuchten Reise nach China auch wenn Reiseleistungen erst am Reiseort beginnen

Advonova GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft konnte für seinen Mandanten erfolgreich vor dem Amtsgericht Münster die Rückerstattung von eingehaltenen Stornogebühren nach erfolgtem Rücktritt einer gebuchten Reise nach China einklagen.

Sachverhalt

Der Kläger buchte im November 2019 für sich und seine Ehefrau bei dem Beklagten eine Pauschalreise durch China für den Zeitraum vom 05.05.2020 bis zum 20.05.2020 zu einem Gesamtpreis von 6.458,00. Für die Flüge, das Visum und die Einreise waren der Kläger und seine Ehefrau verantwortlich.

Aufgrund der Corona-Pandemie teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass in Peking eine zweiwöchige Quarantäne verbracht werden müsse und dass er aufgrund dieser Umstände die Reise ohne Stornokosten storniere. In der folgenden Korrespondenz verwies er auch auf die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung bis Ende April und erklärte, dass die Reise nicht mehr angetreten werden könne. Hierauf erwiderte der Beklagte, dass seine Reiseleistungen erst in Peking beginnen würden und sich ausschließlich auf China beschränkten und stellte dem Kläger wegen einer vermeintlich „übereilten“ Stornierung Stornokosten in Rechnung.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Rechtsanwälte von Advonova GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, die den Beklagten nach fruchtloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erfolgreich vor dem Amtsgericht verklagen konnten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Münster

Das Amtsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 16.02.2021, Az. 49 C 1991/20, der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der Beklagte aufgrund von § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen könne. Zur Begründung führte es aus, dass die WHO am 11.03.2020 COVID-19 zur Pandemie erklärt hatte, der nicht mehr örtlich beschränkt ist. Dabei war nach Ansicht des Gerichts nicht allein ausschlaggebend, wie sich die Zahlen der Neuinfektion in China dargestellt haben insbesondere ob sie rückläufig waren und ob die offiziellen Zahlen als verlässlich eingeordnet werden konnten. Denn bei der Beurteilung des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ist eine Gesamtschau der mit der Pandemie einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass für den Kläger verdichtete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Flug nach China überhaupt nicht mehr stattfinden würde. Auch verdichteten sich die Anhaltspunkte für die berechtigte Annahme des Klägers, dass auch Einreisebeschränkungen der Volksrepublik China verhängt würden. In Anbetracht des Umstandes, dass bereits andere Länder Einreiseverbote verhängt hatten, war die Anordnung eines solchen Einreiseverbotes auch für China hinreichend prognostizierbar.

Für das Gericht war jedoch vor allem maßgebend, dass es für den Kläger und seiner Ehefrau höchst unsicher war, ob sie angesichts des eingeschränkten bis teilweise zum Erliegen kommenden Flugverkehrs ihre Rückreise nach Beendigung der Rundreise in China hätten antreten können. Damit lagen nach zutreffender Ansicht des Gerichts außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vor.

Dem stand nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Kläger und seine Ehefrau für die Flüge verantwortlich waren.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Münster verdeutlicht nochmal, dass sich ein Vorgehen gegen unberechtigte Stornokosten lohnt.

Sollten Sie ebenfalls Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung von unberechtigten Stornokosten oder des Reisepreises haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Rechtsanwalt Hüseyin Bulut

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