Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten (im Rahmen des Schadenersatzanspruches statt der Leistung, sog. „kleiner Schadensersatz“)

Jetzt ist es „amtlich“. – Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten (im Rahmen des Schadenersatzanspruches statt der Leistung, sog. „kleiner Schadensersatz“) mehr möglich

  • Betrifft u.a. § 14 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B; § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB; §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; § 264 Nr. 3 ZPO
  • BGH Urteil vom 21.06.2018 – VII ZR 173/16; IBR 2018, 196; BGH Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
  • vgl. hierzu bspw. auch IBR 2018, 208, 300, 499

Im aktuellsten Urteil des BGH vom 21.06.2018 – VII ZR 173/16 lässt sich nunmehr noch einmal die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. bspw. IBR 2007, 607) erkennen (als Folgerechtsprechung des Urteils vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17), die die Mängelbeseitigungskosten nach der Erforderlichkeit, jedoch nicht nach den tatsächlich angefallenen (Netto-) Mängelbeseitigungskosten bemessen hatte.

Eine solche Schadensberechnung trifft ab sofort nicht mehr zu.

Der VII. Senat entschied, dass ein Auftraggeber seinen Schaden im Werkvertragsrecht hinsichtlich eines nicht beseitigten Mangels nicht (mehr) nach den fiktiv anfallenden Kosten abrechnen darf/ kann.

Hintergrund ist der Gedanke, dass das Vermögen des Auftraggebers bei einer rein fiktiven Abrechnung im Vergleich zu seinem Vermögen mit mangelfreier Leistung des Auftragnehmers nicht vermindert sei (Stichwort Vermögensbilanz; vgl. BGH Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Die fiktive Mängelbeseitigung verringert an dieser Stelle nicht das tatsächliche Vermögen.

Die Schadensberechnung erfolge sodann im Wege der Differenzrechnung zwischen dem realen Wert des „Bauwerks“ mit Mangel und dem hypothetischen Wert des „Bauwerks“ ohne Mangel. Ein solcher Wert könnte sich bspw. durch einen niedrigeren Verkaufswert ermitteln lassen.

Diese Entscheidung ist von immenser Bedeutung für die Praxis, da die Rechtsprechungsänderung sofort (und daher rückwirkend) in jedem laufenden (Bau-)Prozess (zumindest für ab dem 01.01.2002 abgeschlossene Werkverträge) zu beachten sein wird.

In der Praxis kann der Auftraggeber, im Falle des noch nicht beseitigten Mangels, nun seinen Schaden dergestalt beziffern, dass er bspw. zunächst nur den Vorschuss geltend macht (im Wege einer Klageumstellung, vgl. hierzu IBR 2018, 197, bzw. IBR 2017, 53 Änderung der Schadensberechnung ist keine Klageänderung).

In seiner Entscheidung zeigt der BGH jedoch noch weitere Wege auf (BGH Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17).

Rechtsanwalt Sebastian Kutzner, München, Köln

Autoren dieses Beitrags

Sebastian Kutzner

Sebastian Kutzner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
089 24218879-0
089 24218879-13
  • München /
Qualifikationen
  • Rechtswissenschaftliches Studium
  • Tätigkeit als Rechtsanwalt in Großkanzlei
  • Mediator (MuCDR)
Rechtsgebiete
  • Allgemeines Zivilrecht
  • Arbeitsrecht
  • Ordnungswidrigkeit
  • Privates Baurecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Vertragsrecht
Sprachen
  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch
  • Spanisch

Zurück