Flugverspätung und -annullierung

1) Flugverspätung

Flugpassagieren kann bei Flugverspätungen ein Anspruch auf Zahlung zustehen. Rechtsgrundlage ist die Fluggastrechteverordnung der EU (). Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Verspätung von drei Stunden oder mehr bei einem Start in einem europäischen Land oder bei einer Landung in der Europäischen Union, wenn sie mit einer europäischen Fluglinie befördert wurden. Der Betrag der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung auf Ihrer Flugstrecke:

  • 250 Euro bis zu 1.500 km.
  • 400 Euro bei mehr als 1.500 km in der EU oder von und nach einem Flughafen eines Nicht-EU Landes bei einer Flugentfernung zwischen 1.500 und 3.500 km.
  • 600 Euro bei mehr als 3.500 km mit Start- oder Zielflughafen außerhalb der EU. Bei nicht mehr als 4 Stunden Verspätung kann die Ausgleichsleistung gekürzt werden.

Die Fluggesellschaft ist nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welcher sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Hierzu gehören regelmäßig Verspätungen aufgrund Wetter Ereignissen, Streiksituationen oder zum Beispiel Vogelschlag.

2) Flugausfall

Bei Annullierung eines Fluges stehen Ihnen ebenfalls Rechte aus der Fluggast­rechte­verordnung zu. Bei einer Information über die Flugannullierung weniger als 14 Tage vor Abflug können möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung bestehen.

Daneben können Ansprüche auf Erstattung des Preises für das Flugticket oder die Kosten einer Ersatz­beförderung bestehen. Weiterhin sind die Fluggesellschaften möglicherweise zu Betreuungs­leistungen am Flughafen verpflichtet. Die Flug­gesellschaft kann jedoch auch bei einer Flugannullierung sich möglicherweise auf außer­gewöhnliche Umstände zu ihrer Entlastung berufen.

Haben sie Frage zu einem Flugproblem? Sprechen Sie uns gerne an!

Zurück