Ein Renault Twingo wird nach einem Unfall vom ADAC abgeschleppt
Bild: Gerhard G. – Pixabay

Der Verkehrsunfall mit dem Gebrauchtwagen

BGH stärkt die Rechte geschädigter Gebrauchtwagenbesitzers (Maserati-Entscheidung BGH-Beschluss v 15.10.2019 – VI ZR 377/18)

Da mag man staunen, weshalb Geschädigte eines Verkehrsunfalles die Reparatur selbst oft zahlen müssen, obwohl sogar ein Gericht festgestellt hat, dass der Unfall durch einen anderen verursacht wurde.

So können Geschädigte eines Verkehrsunfalles zwar den zur Reparatur erforderlichen Reparaturbetrag ohne Durchführung der Reparatur ersetzt bekommen.

War das Fahrzeug jedoch schon einmal in einen Unfall verwickelt, erhalten Geschädigte oftmals keine Entschädigung.

Denn hier wissen die Versicherer des Unfallverursachers oftmals viel mehr als Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges, da Unfallschäden in aller Regel in einer zentralen Datenbank erfasst und von dem Versicherer anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können. Beruft sich der Versicherer des Unfallverursachers dann auf so einen Vorschaden, der den Geschädigten sogar unbekannt sein kann, müssen Geschädigte dennoch nachweisen, dass bzw. in welchem Umfang der Vorschaden repariert wurde. Kann man zur Reparatur mangels Kenntnis nichts vortragen, weisen Gerichte die Klage oftmals ab, ohne hier weiter aufzuklären. Geschädigte gehen dann leer aus.

Diese Rechtsprechung ist insbesondere gegenüber den Gebrauchtwagenkäufern höchst ungerecht, die von den Vorschäden keine Kenntnis hatten, insbesondere wenn ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft wurde.

Einem Teil der Gebrauchtwagenkäufer stärkt der Bundesgerichthof (BGH) nun den Rücken. Gerichte dürfen nun mehr nicht mehr ohne Weiteres unberücksichtigt lassen, wenn geschädigte Gebrauchtwagenkäufer keine Kenntnis über den Vorschaden haben. Gerichte müssen dann im Rahmen des Prozesses weitere Aufklärung betreiben, indem etwa Gutachter das Fahrzeug untersuchen oder Vorbesitzer in den Prozess einbezogen werden.

Die Entscheidung des BGH macht abermals deutlich, dass man sich auch (oder gerade) im Fall eines unverschuldeten Verkehrsunfalles durch einen versierten Anwalt vertreten lassen sollte. Auch dessen Kosten werden in aller Regel erstattet.

Tobias Wurm, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Autoren dieses Beitrags

Es wurden keine Einträge gefunden.

Zurück