Fitness Stidio mit mehreren Indoorcyclern
Bild: Александр ВальковPixabay

CORONA UPDATE - Fitnessstudio zu …

… muss ich trotzdem zahlen?

Betrifft:

  • Entscheidung des LG Würzburg vom 23.10.2020 – 1 HK O 1250/20
  • Art. 240 § 5 Abs. 2, 3, 4, 5 EGBGB

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden bereits zum zweiten Mal für mehrere Monate (Stand jetzt) die Fitnessstudios geschlossen. Doch nicht in allen Fällen erlässt das Fitnessstudio den Monatsbeitrag und die Kunden zahlen obwohl sie die Leistung nicht nutzen können.

Grundsätzlich gilt: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Kunden auch nicht zahlen. Für die Zeiten, in denen Ihr Fitnessstudio vorübergehend geschlossen war, hat man als Kunde eines Fitnessstudios ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht.

Hierbei ist unerheblich, ob während der Schließung Kosten für Ihr Fitnessstudio angefallen sind. Dies mag zwar in Einzelfällen so sein, ist aber letztendlich unternehmerisches Risiko des Fitnessstudios.

Der Grund der Schließung ist insofern für Kunden unerheblich: ob das Studio wegen einem Wasserschaden, Kabelbrand oder einer behördlichen Anordnung nicht öffnen konnte, ist dabei rechtlich nicht relevant. Entscheidend ist nur, ob die Leistung angeboten wurde oder nicht. Wenn Sie nicht trainieren können, müssen Sie auch nichts bezahlen.

Die oft zitierte Entscheidung des LG Würzburg vom 23.10.2020 – 1 HK O 1250/20 spricht im Ergebnis dem Betreiber des Fitnessstudios den Monatsbeitrag zu. Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die rechtliche Einschätzung nicht eindeutig ist. Erforderlich sei stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung.

Die Vertragspartei, die eine Vertrags­anpassung verlangt (hier also das Fitnessstudio), ist für die eingetretenen Umstände und deren Auswirkungen darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt vor allem für die Fallgruppe der drohenden Existenz­vernichtung (für das Fitnessstudio), auf die das Urteil abstellt.

Eine drohende Existenzvernichtung ist schon insofern nicht offensichtlich, als auch für den Betreiber eines Fitnessstudios geringere Kosten (insb. bzgl. Personal, Strom, etc.) anfallen, soweit das Studio geschlossen ist.

Auch ist für eine solche Betrachtung die Anzahl der Mitglieder maßgeblich, die den Mitgliedsbeitrag freiwillig weiterbezahlen und somit einer drohenden Existenz­gefährdung entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die staatlichen Überbrückungs­hilfen sowie die Aussetzung der Insolvenz­antragspflicht.

Zudem sind an Fitnessstudiokunden, als Verbraucher, andere Anforderungen bzgl. der Einschätzung rechtlicher und allgemeiner Risiken zu stellen als an unternehmerisch tätige Fitnessstudios. Zwar war die Corona-Pandemie eine für beide Vertragsparteien unvorhergesehenes Ereignis, für den Fall einer behördlich angeordneten Schließung lassen sich jedoch grundsätzlich vorab allgemeine Regelungen vertraglich treffen.

Verlängert Ihr Fitnessstudio ohne Ihr Einverständnis den Vertrag für die ausgefallenen Monate, so muss dies regelmäßig nicht einfach hingenommen werden, da dies eine -unzulässige- einseitige Vertrags­veränderung darstellt.

Problematisch sind auch die ersatzweise angebotenen Gutscheine.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sporttreibende ihren Vertrag vor dem 8. März abgeschlossen und das Geld im Voraus bezahlt haben. So ist in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB zwar vorgesehen, dass dem Nutzungsberechtigen einer Sporteinrichtung grds. ein Gutschein ausgestellt werden kann. Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB schließt diese Möglichkeit jedoch aus, wenn dies angesichts der gewöhnlichen Lebensumstände unzumutbar ist, was insbesondere bei Kurzarbeit der Fall sein könnte.

Ferner ist bei fortdauernden Lastschriftaufträgen das gesetzliche Merkmal der Bezahlung im Voraus unter Umständen nicht gegeben. Kann die Leistung des Fitnessstudios nicht angeboten werden, sind auch die Monatsbeiträge nicht fällig und dürfen nicht als Lastschrift eingezogen werden. Denn dem Fitnessstudio­betreiber ist in diesem Fall auch vorher bereits bewusst, dass eine Leistung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann.

Die hierzu aufkommenden Fragestellungen werden derzeit von den erstinstanzlichen Gerichten in Deutschland unterschiedlich bewertet und entschieden. Eine abschließende und für Klarheit sorgende Meinung des BGH steht noch aus.

Sollten Sie Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Mitgliedsbeiträgen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Rechtsanwalt Sebastian Kutzner (unter Mitwirkung von Ref. Jur. P. Franz),

München, Köln

Autoren dieses Beitrags

Sebastian Kutzner

Sebastian Kutzner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
089 24218879-0
089 24218879-13
  • München /
Qualifikationen
  • Rechtswissenschaftliches Studium
  • Tätigkeit als Rechtsanwalt in Großkanzlei
  • Mediator (MuCDR)
Rechtsgebiete
  • Allgemeines Zivilrecht
  • Arbeitsrecht
  • Ordnungswidrigkeit
  • Privates Baurecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Vertragsrecht
Sprachen
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