3D Grafik des SARS-CoV-2 / COVID-19 Virus
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CORONA / Covid-19

Jeden Tag neue Rechtsregeln – alles zulässig?

Den Überblick über den Inhalt der jeweils geltenden Regeln auf Bundes-, Landes- und städtischer Ebene zu behalten, ist schwierig. Wir helfen Ihnen, wenn Sie betroffen sind. Die gesetzlich angeordneten Regeln sind uneingeschränkt einzuhalten, ABER: Sie können rechtlich überprüft werden, zum Beispiel:

Stichwort Zulässigkeit der Schließungen

  • Ist die flächendeckende Schließung von Restaurants, Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen ab dem 2. November 2020 rechtmäßig?
  • Ist das flächendeckende touristische Beherbergungsverbot rechtmäßig?
  • Was ist mit Fitness-Studios? Was ist der Unterschied zwischen dem Nagelstudio und dem Friseursalon? u.a.m.

Die Rechtmäßigkeit der von den zuständigen Ministerien erlassenen Verordnungen durch die die Schließung von Restaurants, Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen ab dem 2. November 2020 verfügt wurde, ist mindestens zweifelhaft. Es gibt keine medizinischen Erkenntnisse, dass sich durch die Schließungen von Restaurants, Bars und Ähnlichem das Infektionsgeschehen reduziert. Gerade die Schließung von Angeboten unter freiem Himmel lässt sich kaum begründen. Und wie ist es mit Häusern, die technische Einrichtungen angeschafft haben und deren Wirksamkeit nachweisen können? In vielen Einzelfällen wird der erhebliche Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt sein. Darf die Politik und Gesetzgebung generelle Reglungen ohne Einzelfallprüfung anordnen? Vieles spricht dagegen, gerade dann, wenn nicht mehr klar ist, wie und wo Infektionen ausgelöst werden? Was macht den Unterscheid zwischen beruflich und privat? Wird das Risiko des unkontrollierten Treffens nicht gerade durch die Schließung der Einrichtungen erhöht? Die Gerichte werden die Maßnahmen, wie schon bei den entsprechenden früheren Beherbergungsverboten sehr kritisch prüfen.

Stichwort Entschädigungen

  • Wem stehen aufgrund der Schließungsmaßnahmen ab dem 2. November 2020 Entschädigungsansprüche zu?

Aus § 56 Infektionsschutzgesetz steht unter anderem Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern wie beispielsweise im Falle einer Coronainfektion eine Entschädigung in Geld zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. Damit hat zum Beispiel ein Arzt, der bei Vorliegen einer Coronainfektion und der Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetztes Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Es dürfte nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren sein, dass ein gesunder Restaurant- oder Barbetreiber, der seine Erwerbstätigkeit ab dem 2. November 2020 aufgrund ministerialer Verordnung nicht ausüben darf - im Gegensatz zu dem erkrankten Arzt - keine Entschädigung verlangen kann.  

Stichwort Ordnungswidrigkeiten

  • Ist tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden? Ist der Sachverhalt klar? Ist die Rechtsregel eindeutig? Ist die Höhe des Bußgeldes angemessen?

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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