
Bestätigt! Der V. Senat hält an seiner Auffassung bezüglich der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht fest …
… und legt die Frage dem Großen Zivilsenat nicht vor!
Betrifft:
- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17)
- Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 13. März 2020 (Az. V ZR 33/19)
- Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Antwortbeschluss vom 8. Oktober 2020 (Az. VII ARZ 1/20)
- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom Urteil vom 12. März 2021 – (Az. V ZR 33/19) Pressemitteilung Nr. 054/2021 Bundesgerichtshof
Nachtrag zu den von uns veröffentlichten Artikeln:
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„Abkehr von den fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht? Köln, 20.02.2019
- UND NUN? – SPRICHT DER GROSSE ZIVILSENAT IN SACHEN ABKEHR VON DEN FIKTIVEN MÄNGELBESEITIGUNGSKOSTEN NUN EIN „MACHTWORT“ Köln, 06.11.2020“
Die in unserem letzten Artikel angekündigte Vorlage des V. Senats bei dem Großen Zivilsenat des BGH ist ausgeblieben.
Zur Begründung die Pressemitteilung des BGH:
„Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 GVG) ist nicht mehr erforderlich, nachdem der VII. Zivilsenat auf Anfrage des V. Zivilsenats vom 13. März 2020 (V ZR 33/19, [...] die Begründung seiner Rechtsprechungsänderung mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (VII ARZ 1/20, veröffentlicht auf der Homepage unter "Entscheidungen") im Hinblick auf die Verankerung im Werk- und Architektenvertragsrecht vertieft und ergänzt hat. Insbesondere ist klargestellt worden, dass ein zweckgebundener und abzurechnender Vorfinanzierungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht hergeleitet werden kann.“
Weiter:
„Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG). Denn die von dem VII. Zivilsenat vorgenommene Bemessung des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung ist angesichts der präzisierten und klarer konturierten werkvertraglichen Verankerung nicht auf andere Vertragstypen des besonderen Schuldrechts übertragbar.“
Fazit
Der V. Senat stellt nun im Zusammenspiel mit dem VII. Senat klar, dass die in der Mängelbeseitigung bestehenden Unterschiede der Vertragstypen Kauf- und Werkvertragsrecht (immer noch) geltend.
Insofern ist auch zukünftig die Einordnung des Vertragstypus von wesentlicher Bedeutung.
Hinweis: Zum Zeitpunkt des Verfassens lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.
Rechtsanwalt Sebastian Kutzner,
München, Köln