Abkehr von den fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?

– Quo vadis BGH? –

Betrifft:

  • BGH Urteil vom 21.06.2018 – VII ZR 173/16; IBR 2018, 196; BGH Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
  • NJW 2018, 2441- 2512; IBR 2019, 105

In unserer Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechungsabkehr VII. Zivilsenates des BGH im Bereich der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Baurecht / Werkvertragsrecht (https://advonova.de/2018/09/24/keine-fiktiven-maengelbeseitigungskosten-im-rahmen-des-schadenersatzanspruches-statt-der-leistung-sog-kleiner-schadensersatz/) wurde bereits erläutert, dass Bundesgerichtshof weg- und zukunftsweisende Rechtsprechungsänderungen in diesem Bereich vorangetrieben hat.

Nun sorgen diese Urteile auch abseits des Werkvertrags für große Aufruhr. Einige Autoren und Kollegen gehen nun sogar so weit und fordern eine Übertragung dieser Rechtsprechung u.a. auch auf das grundsätzlich geltende gesetzliche Kaufrecht (vgl. NJW 2018, 2441 – 2512).

Die Argumentationslinie, die diese Übertragung betrifft lässt zumindest aufhorchen. So werden hierbei u.a. die Grundzüge beider Vertragsarten auf drastische Art und Weise einander versucht anzugleichen, um einen (in dieser Breite „künstlichen“) Gleichlauf herzustellen.

Natürlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass das BGB und damit vor allem das Schuldrecht AT die Basis der Besonderen Teile, des Kauf- und Werkvertragsrechts mit eingeschlossen, darstellt und damit Grundlage aller Vertragstypen ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch an dieser Stelle ganz bewusst zwischen den verschiedenen Vertragstypen (aufgrund der doch noch immer bestehenden differenzierten Situation) unterschieden und wollte keine grundsätzliche Gleichstellung im Gesetz verankern. Hätte er dies gewollt, wäre das Schuldrecht Besonderer Teil obsolet.

Der VII. Zivilsenat des BGH spricht in den oben genannten Urteilen gerade nicht von der Übertragbarkeit der Rechtsprechungsänderung auf das Kaufrecht. Er wirft die Frage in Grundzügen auf, verneint jedoch daraufhin ausdrücklich, dass es sich in dieser Konstellation um eine auf kaufrechtliche Fallkonstellationen abzuleitende Thematik handelt.

Dadurch vermied er eine Anfrage beim V. und VIII. Senat genauso wie die Vorlage, der nun im Raum stehenden Rechtsfrage, beim Großen Senat für Zivilsachen.

Insofern ist die Thematik dieses Artikels von den zuständigen Senaten gerade (noch) nicht entschieden worden.

Aus dem bloßen Aufwurf der Frage bzw. dem Hinweis in den vorab genannten Urteilen eine Tendenz abzuleiten, welchen Weg die fiktive Mängelbeseitigung in Zukunft beschreitet, ist derzeit zumindest reine Spekulation.

Damit bleibt vorerst alles beim alten, sodass die fiktive Mängelbeseitigung im Kaufrecht grundsätzlich unter den im Einzelfall zwingend vorliegenden Voraussetzungen möglich sein wird.

Die Frage „Quo vadis“ BGH? stellt sich aber bereits jetzt.

Zumindest lassen die Urteile insoweit aufhorchen, dass es auch in Zukunft ein weit aus diskutierteres Themenfeld sein wird, dass den BGH beschäftigen wird.

Die Thematik ist und wird vor allem auch für Verbraucher von immenser Bedeutung sein, da die Abrechnungen und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (im Kaufrecht) zukünftig nur mehr unter anderen Voraussetzungen möglich sein könnten.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Rechtsanwalt Sebastian Kutzner, München, Köln

Autoren dieses Beitrags

Sebastian Kutzner

Sebastian Kutzner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
089 24218879-0
089 24218879-13
  • München /
Qualifikationen
  • Rechtswissenschaftliches Studium
  • Tätigkeit als Rechtsanwalt in Großkanzlei
  • Mediator (MuCDR)
Rechtsgebiete
  • Allgemeines Zivilrecht
  • Arbeitsrecht
  • Ordnungswidrigkeit
  • Privates Baurecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
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